Rechtsprechung
BVerfG, 13.07.2010 - 1 BvR 1572/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 GG, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Unzureichende Substantiierung, soweit die Entziehung des Sorgerechts sowie eine Umgangsregelung angegriffen wird - rewis.io
Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Unzureichende Substantiierung, soweit die Entziehung des Sorgerechts sowie eine Umgangsregelung angegriffen wird
- rewis.io
Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Unzureichende Substantiierung, soweit die Entziehung des Sorgerechts sowie eine Umgangsregelung angegriffen wird
- datenbank.nwb.de
Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Unzureichende Substantiierung, soweit die Entziehung des Sorgerechts sowie eine Umgangsregelung angegriffen wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Groß-Gerau, 04.11.2008 - 73 F 334/08
- OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 3 UF 350/08
- BVerfG, 13.07.2010 - 1 BvR 1572/10
- BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Frankfurt, 06.05.2010 - 3 UF 350/08
Entziehung des Sorgerrechts wegen Gefährdung des Kindeswohls
Auszug aus BVerfG, 13.07.2010 - 1 BvR 1572/10
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 4. November 2008 - 73 F 334/08 HK, 73 F 335/08 SO, 73 F 465/08 UG - und gegen die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde sowie die Umgangsregelung im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2010 - 3 UF 350/08 - richtet.Soweit sich die Verfassungsbeschwerde im Übrigen gegen die Auflage im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2010 - 3 UF 350/08 - wendet, die begonnene Psychotherapie fortzusetzen, ergeht eine gesonderte Entscheidung.
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus BVerfG, 13.07.2010 - 1 BvR 1572/10
Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen - innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 , 88, 40 ; 93, 266 ). - BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86
Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem …
- BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94
Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose …
Auszug aus BVerfG, 13.07.2010 - 1 BvR 1572/10
Die Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG auch substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 99, 84 ). - BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86
Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die …
Auszug aus BVerfG, 13.07.2010 - 1 BvR 1572/10
Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen - innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG - in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist (vgl. BVerfGE 78, 320 , 88, 40 ; 93, 266 ).
- BVerfG, 27.03.2018 - 1 BvR 266/18
Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde …
Dies betrifft insbesondere das schriftliche Sachverständigengutachten und die Sitzungsniederschrift von dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem die Sachverständige das Gutachten mündlich erläutert und ergänzt hat, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der angegriffenen Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise Bezug nimmt und auch die Beschwerdeführer selbst in ihrer Beschwerdebegründung darauf verweisen (vgl. BVerfGE 78, 320 ; 93, 266 ; 99, 84 ; 115, 166 ; 130, 1 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2017 - 1 BvR 580/17 -, juris, Rn. 2;… Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 2015 - 1 BvR 1388/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2010 - 1 BvR 1572/10 -, juris, Rn. 3; stRspr).